
Der Bundesrat hat die Reform AHV 2030 in die Vernehmlassung geschickt. Mit der Vorlage will er die AHV für die Jahre 2030 bis 2040 finanziell stabilisieren und gleichzeitig an gesellschaftliche Veränderungen anpassen. Vorgesehen sind unter anderem Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit bis zum Referenzalter und darüber hinaus sowie verschiedene Anpassungen im Beitragssystem. Die Vernehmlassung läuft bis zum 11. September 2026.
Die VPAG anerkennt die Notwendigkeit, die AHV langfristig finanziell zu sichern. Eine Bestimmung der Vorlage schiesst aus unserer Sicht jedoch über das Ziel hinaus: Künftig sollen Unternehmerinnen und Unternehmer, die mindestens 10% ihres Unternehmens besitzen und gleichzeitig darin arbeiten, auf einem Teil ihrer Dividenden AHV-Beiträge bezahlen.
Sobald die Ausschüttung 15% des Steuerwerts der Beteiligung übersteigt, wird der darüberliegende Beitrag zu «Lohn» erklärt – so festgehalten im vorgeschlagenen neuen Art. 5 Abs. 2ter AHVG. Aus einer Dividende würde teilweise AHV-pflichtiger Lohn. Die VPAG lehnt dies ab.
Eine Dividende ist kein Lohn
Lohn entschädigt Arbeit. Eine Dividende ist dagegen der Ertrag auf investiertes Kapital und entschädigt das damit verbundene unternehmerische Risiko. Wer Eigenkapital in seinem Unternehmen bindet, Verluste trägt, investiert und Arbeitsplätze schafft, muss im Erfolgsfall einen Gewinn ausschütten dürfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Unternehmerin oder der Unternehmer bereits einen marktüblichen und vollständig AHV-pflichtigen Lohn bezahlt. Auch die Dividende unterliegt dabei wie der Lohn der Einkommenssteuer.
Genau diesen Unterschied verwischt die Vorlage. Die 15-Prozent-Regel greift unabhängig davon, ob der bezogene Lohn angemessen ist und ob überhaupt eine Umgehung von AHV-Beiträgen vorliegt. Eine starre mathematische Grenze tritt damit an die Stelle der Beurteilung des konkreten Falls.
Missbrauch gezielt bekämpfen, statt legitime Dividenden belasten
Bereits heute können die Ausgleichskassen einschreiten, wenn zwischen Arbeitsleistung, Lohn und Dividende ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Es gibt aus Sicht der VPAG keinen Grund, dieses gezielte Vorgehen durch eine starre gesetzliche Grenze zu ersetzen, die auch ordnungsgemässe Gewinnausschüttungen erfasst.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Die Höhe der beitragsfreien Dividende soll vom Steuerwert der Beteiligung abhängen. Bei nicht kotierten Unternehmen steht dieser zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses regelmässig noch nicht definitiv fest. Selbst der Bundesrat räumt ein, dass das Unternehmen deshalb bei der Ausschüttung nicht sicher wissen kann, ob und in welcher Höhe später AHV-Beiträge geschuldet sein werden.
Statt Rechtssicherheit schafft die Vorlage neue Unsicherheit und Bürokratie
Auch die erwarteten Mehreinnahmen für die AHV sind keineswegs garantiert. Unternehmen werden ihr Verhalten anpassen. Wer auf Ausschüttungen mit zusätzlichen Abgaben belegt wird, kann Gewinne im Unternehmen zurückbehalten. Gerade bei KMU kann dies spätere Nachfolgelösungen erschweren, weil die Unternehmen durch die einbehaltenen Gewinne kapitalmässig schwerer werden.
Auch steuerpolitisch ist die Regelung nicht zu Ende gedacht. Lohn reduziert als Geschäftsaufwand den steuerbaren Unternehmensgewinn, während Dividenden aus bereits versteuertem Gewinn ausgeschüttet werden. Wer Unternehmer faktisch dazu drängt, mehr Lohn und weniger Dividende zu beziehen, verschiebt deshalb Steuersubstrat. Der Bund stärkt die AHV auf Kosten anderer Steuerquellen, ohne das Gesamtsystem konsistent anzupassen. Besonders störend ist der Systembruch: Dieselbe Zahlung soll für die AHV plötzlich Lohn sein, steuerrechtlich aber Dividende bleiben. Das provoziert Abgrenzungsprobleme und potenzielle Mehrfachbelastungen.
Und es trifft die Falschen. Im Fokus stehen nicht internationale Grosskonzerne, sondern inhabergeführte Schweizer KMU und Familienunternehmen: Gewerbebetriebe, Arztpraxen, Beratungsunternehmen und andere Gesellschaften, bei denen Eigentümer ihr eigenes Kapital einsetzen und gleichzeitig persönlich im Betrieb arbeiten.
Unternehmertum besteht aus Arbeit und Risiko. Der Lohn entschädigt die Arbeit, die Dividende das eingesetzte Kapital und das unternehmerische Risiko. Wer beides künstlich vermischt, schafft keine gerechtere AHV, sondern eine zusätzliche Belastung des Unternehmertums.
Echte Beitragsumgehungen sollen konsequent bekämpft werden. Dafür bestehen bereits heute Instrumente. Eine pauschale AHV-Abgabe auf ordnungsgemäss ausgeschütteten Unternehmensgewinnen braucht es nicht.
Die VPAG fordert deshalb, Art. 5 Abs. 2ter AHVG ersatzlos zu streichen.